11.08.1982
Artikel 5
Im Verhältnis unter den Vertragsparteien hebt dieses Zusatzübereinkommen bei seinem Inkrafttreten die Bestimmungen über den Straßenverkehr der am 16. September 1950 in Genf unterzeichneten Europäischen Zusatzvereinbarung zum Abkommen über den Straßenverkehr und zum Protokoll über Straßenverkehrszeichen des Jahres 1949 *1) sowie die Europäische Vereinbarung vom 16. September 1950 über die Anwendung des Artikels 23 des Abkommens vom Jahre 1949 über den Straßenverkehr hinsichtlich der Abmessungen und Gewichte der auf bestimmten Straßen der Vertragsparteien zugelassenen Fahrzeuge auf und ersetzt sie.
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 222/1955
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