11.08.1982
Artikel 4
1. Dieses Zusatzübereinkommen tritt zwölf Monate nach der Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
2. Für jeden Staat, der dieses Zusatzübereinkommen nach der Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt sie zwölf Monate nach der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
3. Liegt der sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebende Tag des Inkrafttretens vor dem sich aus der Anwendung des Artikels 47 des am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über den Straßenverkehr ergebenden Tag, so tritt dieses Zusatzübereinkommen nach Absatz 1 zu dem letztgenannten Zeitpunkt in Kraft.
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