11.08.1982
Artikel 12
Außer den nach den Artikeln 6 und 11 vorgesehenen Erklärungen, Notifikationen und Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär den in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien und anderen Staaten
a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 2;
b) die Notifikationen und Erklärungen nach Artikel 3;
c) die Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Zusatzübereinkommens nach Artikel 4;
d) den Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen zu diesem Zusatzübereinkommen nach Artikel 6 Absatz 2, 5 und 7;
e) die Kündigungen nach Artikel 7;
f) das Außerkrafttreten dieses Zusatzübereinkommens nach Artikel 8.
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