11.08.1982
ÖSTERREICHISCHER VORBEHALT ZUM EUROPÄISCHEN ZUSATZÜBEREINKOMMEN ZUM
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN STRASSENVERKEHR, DAS IN WIEN AM 8. NOVEMBER 1968 ZUR UNTERZEICHNUNG AUFGELEGT WURDE
Aus Ziffer 18 des Anhanges des Europäischen Zusatzübereinkommens zum Übereinkommen über den Straßenverkehr (zu Artikel 23 des Übereinkommens) wird jene Bestimmung nach Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i nicht angewendet, derzufolge jedes Halten und Parken eines Fahrzeuges auf der Fahrbahn in einer Entfernung von weniger als 5 m vor Schutzwegen verboten ist.
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