11.08.1982
ANHANG
1. Im Sinne dieses Anhangs ist „Übereinkommen” das am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über den Straßenverkehr.
2. Dieser Anhang enthält nur Zusätze und Änderungen zu den entsprechenden Bestimmungen des Übereinkommens.
3. Zu Artikel 1 des Übereinkommens (Begriffsbestimmungen)
Buchstabe c lautet
(Anm.: Es folgt der Text der Änderung.)
Buchstabe n
Dreirädrige Fahrzeuge mit einem Eigengewicht von nicht mehr als 400 kg (900 Pfund) sind den Krafträdern gleichgestellt.
Zusätzlicher Buchstabe, der am Ende dieses Artikels anzufügen ist
(Anm.: Es folgt der Text der Änderung.)
4. Zu Artikel 3 des Übereinkommens
(Verpflichtungen der Vertragsparteien)
Absatz 4
Die in diesem Absatz aufgeführten Maßnahmen können weder den Inhalt des Artikels 39 des Übereinkommens ändern noch den in ihm enthaltenen Bestimmungen die Verbindlichkeit nehmen.
5. Zu Artikel 6 des Übereinkommens
(Zeichen und Weisungen der Verkehrspolizisten)
Absatz 3
Die Bestimmungen dieses Absatzes, die in dem Übereinkommen
Empfehlungen sind, sind verbindlich.
6. Zu Artikel 7 des Übereinkommens
(Allgemeine Regeln)
Absatz 2
Die Bestimmungen dieses Absatzes, die in dem Übereinkommen
Empfehlungen sind, sind verbindlich.
Zusätzliche Absätze, die am Ende dieses Artikels anzufügen sind (Anm.: Es folgt der Text der Änderung.)
7. Zu Artikel 8 des Übereinkommens
(Lenker)
Absatz 2
Die Bestimmung dieses Absatzes, die in dem Übereinkommen eine Empfehlung ist, ist verbindlich.
8. Zu Artikel 9 des Übereinkommens
(Herden)
Die Bestimmung dieses Absatzes, die in dem Übereinkommen eine Empfehlung ist, ist verbindlich.
9. Zu Artikel 10 des Übereinkommens
(Platz auf der Fahrbahn)
(Anm.: Es folgt der Text der Änderung.)
10. Zu Artikel 11 des Übereinkommens
(Überholen und Fahren in Kolonnen)
Absatz 5 Buchstabe b
Diese Bestimmung wird nicht angewendet.
Absatz 6 Buchstabe b
Aus der Nichtanwendung des Absatzes 5 Buchstabe b ergibt sich, daß
der letzte Satzteil dieses Buchstabens nicht angewendet wird.
Absatz 8 Buchstabe b lautet
(Anm.: Es folgt der Text der Änderung.)
11. Zu Artikel 12 des Übereinkommens
(Ausweichen)
(Anm.: Es folgt der Text der Änderung.)
12. Zu Artikel 13 des Übereinkommens
(Geschwindigkeit und Abstand zwischen Fahrzeugen)
(Anm.: Es folgt der Text der Änderung.)
13. Zu Artikel 14 des Übereinkommens
(Allgemeine Vorschriften für die Fahrbewegungen)
(Anm.: Es folgt der Text der Änderung.)
14. Zu Artikel 15 des Übereinkommens (Sondervorschriften bezüglich der Fahrzeuge des öffentlichen Linienverkehrs)
Die Bestimmung dieses Artikels, die im Übereinkommen eine Empfehlung ist, ist verbindlich.
15. Zu Artikel 18 des Übereinkommens
(Kreuzungen und Pflicht, den Vorrang zu gewähren)
(Anm.: Es folgt der Text der Änderung.)
16. Zu Artikel 20 des Übereinkommens
(Vorschriften für Fußgänger)
(Anm.: Es folgt der Text der Änderung.)
17. Zu Artikel 21 des Übereinkommens
(Verhalten der Lenker gegenüber Fußgängern)
(Anm.: Es folgt der Text der Änderung.)
Absatz 3
Diese Bestimmung wird nicht angewendet.
18. Zu Artikel 23 des Übereinkommens
(Halten und Parken)
(Anm.: Es folgt der Text der Änderung.)
19. Zu Artikel 25 des Übereinkommens
(Autobahnen und ähnliche Straßen)
(Anm.: Es folgt der Text der Änderung.)
20. Zu Artikel 27 des Übereinkommens
(Besondere Vorschriften für Radfahrer, Lenker von Motorfahrrädern und von Krafträdern)
(Anm.: Es folgt der Text der Änderung.)
21. Zu Artikel 29 des Übereinkommens (Schienenfahrzeuge)
(Anm.: Es folgt der Text der Änderung.)
22. Zu Artikel 30 des Übereinkommens
(Ladung der Fahrzeuge)
(Anm.: Es folgt der Text der Änderung.)
23. Zusätzlicher Artikel, der unmittelbar nach Artikel 30 des Übereinkommens einzufügen ist
(Anm.: Es folgt der Text des Art.)
24. Zu Artikel 31 des Übereinkommens
(Verhalten bei Unfällen)
(Anm.: Es folgt der Text der Änderung.)
25. Zu Artikel 32 des Übereinkommens
(Beleuchtung: Allgemeine Bestimmungen)
(Anm.: Es folgt der Text der Änderung.)
26. Zu Artikel 34 des Übereinkommens
(Ausnahmen)
(Anm.: Es folgt der Text der Änderung.)
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