(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt folgt, in dem die Vertragsparteien einander mitteilen, dass die jeweiligen hiefür erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Dieses Abkommen wird von beiden Seiten auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Im beiderseitigen Einvernehmen können an diesem Abkommen jederzeit Änderungen vorgenommen werden.
(3) Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Die Kündigung tritt sechs Monate nach Erhalt der Notifizierung durch die andere Vertragspartei in Kraft.
Geschehen zu Wien, am 11. November 2004
In zwei Urschriften, in deutscher und serbischer Sprache, von denen beide gleichermaßen authentisch sind.
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