(1) Die Vertragsparteien verpflichten sind, nach Maßgabe ihres nationalen Rechts bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei der Verhütung und der Aufklärung von strafbaren Handlungen zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leisten. Diese Zusammenarbeit umfasst insbesondere folgende Bereiche:
1. den illegalen Anbau, die illegale Erzeugung, Einfuhr, Ausfuhr, den illegalen Transport und Handel von Suchtgift, psychotropen Substanzen und Vorläufersubstanzen;
2. den internationalen Terrorismus;
3. andere Formen der organisierten internationalen Kriminalität einschließlich Schlepperei und illegale Migration, Wirtschaftskriminalität und Geldwäsche.
(2) Die Vertragsparteien unterstützen einander weiters nach Maßgabe ihres nationalen Rechts bei der Personenfahndung und der Sachenfahndung.
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