(1) Nach Auflegung dieses Protokolls zur Unterzeichnung kann jeder Staat, der dem Übereinkommen beitreten wird, auch diesem Protokoll beitreten.
(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats und wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgt.
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