(1) Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Unterzeichnerstaaten oder Vertragsparteien des Übereinkommens zur Unterzeichnung auf; sie können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken,
a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder
b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen.
(2) Ein Unterzeichner des Übereinkommens darf dieses Protokoll nicht ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegen, wenn er nicht zuvor seine Zustimmung, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, zum Ausdruck gebracht hat oder diese gleichzeitig zum Ausdruck bringt.
(3) Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
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