(1) Die nach Artikel 10 des Übereinkommens eingesetzte Beobachtende Begleitgruppe überwacht die Anwendung und Durchführung des Übereinkommens in Bezug auf jede der Vertragsparteien. Diese Überwachung wird durch eine Überprüfungsgruppe durchgeführt, deren Mitglieder zu diesem Zweck von der Beobachtenden Begleitgruppe ernannt werden. Die Mitglieder der Überprüfungsgruppe werden aufgrund ihrer anerkannten Kompetenz im Bereich der Dopingbekämpfung ausgewählt.
(2) Die Überprüfungsgruppe prüft die zuvor von den betreffenden Vertragsparteien eingereichten nationalen Berichte und führt notwendigenfalls Besuche vor Ort durch. Auf der Grundlage ihrer Beobachtungen über die Durchführung des Übereinkommens legt sie der Beobachtenden Begleitgruppe einen Überprüfungsbericht mit Schlussfolgerungen und etwaigen Empfehlungen vor. Die Überprüfungsberichte sind öffentlich zugänglich. Die betreffende Vertragspartei hat das Recht, Bemerkungen zu den Schlussfolgerungen der Überprüfungsgruppe zu machen, die in den Bericht aufgenommen werden.
(3) Nach einem von der Beobachtenden Begleitgruppe angenommenen Zeitplan werden in Absprache mit den betroffenen Vertragsparteien die nationalen Berichte ausgearbeitet und die Evaluierungsbesuche durchgeführt. Die Vertragsparteien genehmigen den Besuch der Überprüfungsgruppe und verpflichten sich, die betroffenen nationalen Stellen zur uneingeschränkten Zusammenarbeit zu ermutigen.
(4) Die Verfahren für die Überprüfungen (einschließlich eines abgestimmten Plans für die Überprüfung der Durchführung des Übereinkommens), für die Besuche und die Folgemaßnahmen werden in Vorschriften näher erläutert, die von der Beobachtenden Begleitgruppe angenommen werden.
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