(1) Im Bewusstsein des Artikels 3 Absatz 2, des Artikels 4 Absatz 3 lit. d und des Artikels 7 Absatz 3 lit. b des Übereinkommens erkennen die Vertragsparteien gegenseitig die Zuständigkeit von Sportorganisationen oder nationalen Anti-Doping-Stellen an, in ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Regelungen des Gastgeberlands Dopingkontrollen bei Sportlern und Sportlerinnen aus dem Hoheitsgebiet anderer Vertragsparteien des Übereinkommens durchzuführen. Das Ergebnis dieser Kontrollen wird gleichzeitig der nationalen Anti-Doping-Stelle und dem nationalen Sportverband des betreffenden Sportlers oder der betreffenden Sportlerin, der nationalen Anti-Doping-Stelle des Gastgeberlands und dem internationalen Sportverband mitgeteilt.
(2) Die Vertragsparteien ergreifen die für die Durchführung solcher Kontrollen erforderlichen Maßnahmen, die zu den auf der Grundlage früherer zweiseitiger oder anderer besonderer Vereinbarungen durchgeführten Maßnahmen hinzukommen können. Um sicherzustellen, dass international anerkannte Normen eingehalten werden, werden die Sportorganisationen oder die nationalen Anti-Doping-Stellen nach den ISO-Qualitätsnormen für Dopingkontrollen, die von der nach Artikel 10 des Übereinkommens eingesetzten Beobachtenden Begleitgruppe anerkannt werden, zertifiziert.
(3) Ebenso erkennen die Vertragsparteien die Zuständigkeit der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) und anderer ihr unterstellter Dopingkontrollorganisationen für die Durchführung von Kontrollen außerhalb von Wettkämpfen bei ihren Sportlern und Sportlerinnen in ihrem Hoheitsgebiet oder andernorts an. Die Ergebnisse dieser Tests werden der nationalen Anti-Doping-Stelle der betreffenden Sportler und Sportlerinnen übermittelt. Diese Kontrollen werden im Einvernehmen mit den in Artikel 4 Absatz 3 lit. c des Übereinkommens genannten Sportorganisationen und in Übereinstimmung mit geltenden Regelungen und dem innerstaatlichen Recht des Gastgeberlands durchgeführt.
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