(1) Jede Vertragspartei, sofern sie nicht nach Artikel 4 ausdrücklich ausgenommen ist, ergreift wirksame Maßnahmen
a) zur Einstellung der Herstellung und Verwendung der in Anhang I aufgeführten Stoffe nach Maßgabe der darin festgelegten Durchführungsbestimmungen;
b) i) um zu gewährleisten, dass eine Vernichtung oder Entsorgung der in Anhang I aufgeführten Stoffe auf umweltgerechte Weise unter Berücksichtigung einschlägiger subregionaler, regionaler und weltweiter Regelungen für die Behandlung gefährlicher Abfälle und ihre Entsorgung, insbesondere des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, erfolgt;
ii) in dem Bestreben zu gewährleisten, dass die Entsorgung der in Anhang I aufgeführten Stoffe im Inland unter Beachtung der einschlägigen Umweltaspekte erfolgt;
iii) um zu gewährleisten, dass die grenzüberschreitende Verbringung der in Anhang I aufgeführten Stoffe auf umweltgerechte Weise unter Berücksichtigung geltender subregionaler, regionaler und weltweiter Regelungen für die grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle, insbesondere des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, erfolgt;
c) zur Beschränkung der in Anhang II aufgeführten Stoffe auf die beschriebenen Verwendungen nach Maßgabe der darin festgelegten Durchführungsbestimmungen.
(2) Die in Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Anforderungen gelten für jeden Stoff ab dem Tag, an dem die Produktion oder, wenn dies der spätere Zeitpunkte ist, die Verwendung des Stoffes eingestellt wird.
(3) Für Stoffe, die in Anhang I, II oder III aufgeführt sind, soll jede Vertragspartei geeignete Strategien zur Bestimmung von noch in Gebrauch befindlichen Artikeln und für solche Stoffe enthaltende Abfälle entwickeln; sie wird geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass solche Abfälle und solche Artikel, sobald sie zu Abfällen werden, auf umweltgerechte Weise vernichtet oder entsorgt werden.
(4) Für die Zwecke der Absätze 1 bis 3 werden die Begriffe „Abfall“, „Entsorgung“ und „umweltgerecht“ entsprechend ihrer Verwendung im Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung ausgelegt.
(5) Jede Vertragspartei
a) verringert ihre jährlichen Gesamtemissionen aller der in Anhang III aufgeführten Stoffe vom Stand der Emissionen in einem nach diesem Anhang festgelegten Bezugsjahr durch wirksame Maßnahmen, die ihren besonderen Gegebenheiten angemessen sind;
b) wendet spätestens nach Ablauf der in Anhang VI angegebenen Fristen Folgendes an:
i) die besten verfügbaren Techniken unter Berücksichtigung des Anhangs V auf jede neue ortsfeste Quelle innerhalb einer Kategorie größerer ortsfester Quellen, für die in einem Leitfaden, der von den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans verabschiedet wurde, beste verfügbare Techniken ausgewiesen sind,
ii) Grenzwerte, die mindestens ebenso streng wie die in Anhang IV festgelegten sind, auf jede neue ortsfeste Quelle innerhalb einer in jenem Anhang aufgeführten Kategorie unter Berücksichtigung des Anhangs V. Als Alternative kann eine Vertragspartei andere Strategien zur Emissionsminderung anwenden, die zu äquivalenten Gesamtemissionen führen;
iii) die unter Berücksichtigung des Anhangs V besten verfügbaren Techniken auf jede bestehende ortsfeste Quelle innerhalb einer Kategorie größerer ortsfester Quellen, für die in einem Leitfaden, der von den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans verabschiedet wurde, beste verfügbare Techniken ausgewiesen sind, sofern dies technisch und wirtschaftlich machbar ist. Als Alternative kann eine Vertragspartei andere Strategien zur Emissionsminderung anwenden, die zu äquivalenten Gesamtemissionsminderungen führen;
iv) Grenzwerte, die mindestens ebenso streng wie die in Anhang IV festgelegten sind, auf jede bestehende ortsfeste Quelle innerhalb einer in jenem Anhang aufgeführten Kategorie, sofern dies technisch und wirtschaftlich machbar ist, unter Berücksichtigung des Anhangs V. Als Alternative kann eine Vertragspartei andere Strategien zur Emissionsminderung anwenden, die zu äquivalenten Gesamtemissionsminderungen führen.
(Anm.: Z v aufgehoben durch BGBl. III Nr. 1/2022)
(6) Bei Kleinfeuerungsanlagen beziehen sich die in Absatz 5 Buchstabe b Ziffern i und iii festgelegten
Verpflichtungen auf alle ortsfesten Quellen in der Kategorie zusammen.
(7) Kann eine Vertragspartei nach Anwendung des Absatzes 5 Buchstabe b den Anforderungen des Absatzes 5 Buchstabe a für einen in Anhang III angegebenen Stoff nicht entsprechen, so wird sie für diesen Stoff von ihren Verpflichtungen in Absatz 5 Buchstabe a befreit.
(8) Jede Vertragspartei erstellt und unterhält Emissionsverzeichnisse für die in Anhang III aufgeführten Stoffe und sammelt verfügbare Informationen über die Produktion und den Verkauf der in den Anhängen I und II aufgeführten Stoffe, wobei für die Vertragsparteien im geographischen Anwendungsbereich des EMEP als Minimum die vom Lenkungsorgan des EMEP festgelegten Methoden und die von diesem festgelegte räumliche und zeitliche Auflösung zur Anwendung kommen und für die Vertragsparteien außerhalb des geographischen Anwendungsbereichs des EMEP als Richtschnur die im Arbeitsplan des Exekutivorgans entwickelten Methoden dienen. Sie legt diese Informationen entsprechend den in Artikel 9 enthaltenen Verpflichtungen zur Berichterstattung vor.
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