1. Nach Ablauf folgender Fristen sind die Grenzwerte und besten verfügbaren Techniken anzuwenden:
a) neue ortsfeste Quellen: zwei Jahre nach dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Protokolls für eine Vertragspartei;
b) bestehende ortsfeste Quellen:
i) acht Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls für eine Vertragspartei. Im Bedarfsfall kann diese Frist für bestimmte ortsfeste Quellen entsprechend der im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Abschreibungsfristen verlängert werden; oder
ii) für eine Vertragspartei, bei der es sich um einen Staat im Übergang zur Marktwirtschaft handelt, bis zu fünfzehn Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls für diese Vertragspartei.
2. Nach Ablauf folgender Fristen sind die aufgrund von Änderungen dieses Protokolls aktualisierten oder eingeführten Grenzwerte und besten verfügbaren Techniken anzuwenden:
a) bei neuen ortsfesten Quellen: zwei Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der betreffenden Änderung für eine Vertragspartei;
b) bei bestehenden ortsfesten Quellen:
i) acht Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der betreffenden Änderung für eine Vertragspartei; oder
ii) für eine Vertragspartei, bei der es sich um einen Staat im Übergang zur Marktwirtschaft handelt, bis zu fünfzehn Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der betreffenden Änderung für diese Vertragspartei.
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