1. Eine Definition für Dioxine und Furane (PCDD/F) ist in Anhang III dieses Protokolls enthalten.
2. .Die Grenzwerte werden als ng/m 3 oder mg/m 3 unter Standardbedingungen (273,15 K, 101,3 kPa, Trockengas und für einen gegebenen Sauerstoffgehalt) ausgedrückt.
3. Die Grenzwerte beziehen sich auf die normale Betriebssituation. Bei Chargenprozessen beziehen sich die Grenzwerte auf die während des gesamten Prozesses (einschließlich z. B. Vorwärmen, Erwärmen und Kühlen) aufgezeichneten Durchschnittswerte.
4. .Die Probenahme und Analyse sämtlicher Schadstoffe erfolgen nach den beispielsweise vom Europäischen Komitee für Normung (Comité européen de normalisation, CEN) und der Internationalen Organisation für Normung (ISO) festgelegten einschlägigen Normen oder nach den entsprechenden Referenzmethoden der USA bzw. Kanadas. Nationale Normen gelten so lange, bis CEN- und ISO-Normen vorliegen.
5. Für Kontrollzwecke muss beim Vergleich der Messergebnisse mit dem Grenzwert auch die Ungenauigkeit des Messverfahrens berücksichtigt werden. Ein Grenzwert gilt als eingehalten, wenn das Messergebnis nach Abzug des Wertes für die Ungenauigkeit des Messverfahrens diesen nicht überschreitet.
6. Emissionen von PCDD/F werden in Gesamttoxizitätsäquivalenten (TEQ) ( 1 ) angegeben. Die für die Zwecke dieses Protokolls zu verwendenden Toxizitätsäquivalentfaktorwerte müssen im Einklang mit den einschlägigen internationalen Normen stehen, einschließlich der Säugetiertoxizitätsäquivalenzfaktorwerten für PCDD/F der Weltgesundheitsorganisation von 2005
7. Die folgenden Grenzwerte, die sich auf eine O 2 -Konzentration von 11 % in Abgasen beziehen, gelten für Verbrennungsanlagen für folgende Abfallkategorien:
feste Siedlungsabfälle (bestehende ortsfeste Quelle, in der mehr als 3 Tonnen je Stunde verbrannt werden, und jede neue ortsfeste Quelle)
0,1 ng TEQ/m 3
feste medizinische Abfälle (bestehende ortsfeste Quelle, in der mehr als 1 Tonne je Stunde verbrannt wird, und jede neue ortsfeste Quelle)
neue ortsfeste Quelle: 0,1 ng TEQ/m 3
bestehende ortsfeste Quelle: 0,5 ng TEQ/m 3
gefährliche Abfälle (bestehende ortsfeste Quelle, in der mehr als 1 Tonne je Stunde verbrannt wird, und jede neue ortsfeste Quelle)
neue ortsfeste Quelle: 0,1 ng TEQ/m 3
bestehende ortsfeste Quelle: 0,2 ng TEQ/m 3
nicht gefährliche industrielle Abfälle (1) (2)
neue ortsfeste Quelle: 0,1 ng TEQ/m 3
bestehende ortsfeste Quelle: 0,5 ng TEQ/m 3
(1) einschließlich Verbrennungsanlagen für die Behandlung von Biomasseabfällen, die infolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder infolge einer Beschichtung halogenierte organische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können und zu denen insbesondere Biomasseabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen gehören, jedoch unter Ausschluss von Verbrennungsanlagen, in denen nur andere Biomasseabfälle diese Abfälle als zusätzlicher Brennstoff verwendet werden, auf den bis zu 10 % der erzeugen Energie entfallen.
(2) Staaten im Übergang zur Marktwirtschaft können die Mitverbrennung von nicht gefährlichen industriellen Abfällen in industriellen Prozessen ausnehmen, wenn diese Abfälle als zusätzlicher Brennstoff verwendet werden, auf den bis zu 10 % der erzeugen Energie entfallen.
8. Der folgende Grenzwert, der sich auf eine O 2 -Konzentration von 16 % in Abgasen bezieht, gilt für Sinteranlagen:
0,5 ng TEQ/m 3
9. Der folgende Grenzwert, der sich auf die tatsächliche O 2 -Konzentration in Abgasen bezieht, gilt für die folgende Quelle:
sekundäre Stahlerzeugung — Elektrolichtbogenöfen mit einer Produktionskapazität von mehr als 2,5 Tonnen geschmolzenem Stahl zur Weiterverarbeitung pro Stunde:
0,5 ng TEQ/m 3
__________________
1) Das Gesamttoxizitätsäquivalent (TEQ) ist operativ definiert als die Summe der Produkte der Konzentration jeder Verbindung, multipliziert mit dem Wert ihres Toxizitätsäquivalentfaktors (TEF), und stellt eine Schätzung der gesamten 2,3,7,8-TCDD-artigen Aktivität des Gemischs dar. Gesamttoxizitätsäquivalent wurde bisher als TE abgekürzt.
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