Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Moldau zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sind die Unterzeichneten übereingekommen, dass die folgenden Bestimmungen einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden:
Es gilt als vereinbart, dass den Bestimmungen des Abkommens, die nach den entsprechenden Bestimmungen des OECD-Musterabkommens auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen oder des Musterabkommens der Vereinten Nationen zwischen entwickelten Ländern und Entwicklungsländern abgefasst sind, allgemein dieselbe Bedeutung zukommt, die in den OECD-Kommentaren oder den Kommentaren der Vereinten Nationen dazu dargelegt wird. Die Vereinbarung im vorstehenden Satz gilt nicht hinsichtlich aller gegenteiligen Auslegungen, auf die sich die zuständigen Behörden nach In-Kraft-Treten des Abkommens geeinigt haben. Die Kommentare - die von Zeit zu Zeit überarbeitet werden können - stellen eine Auslegungshilfe dar. Im Fall einer unterschiedlichen Auslegung in den Kommentaren der OECD und der Vereinten Nationen wäre, falls erforderlich, eine einheitliche Auslegung in gegenseitigem Einvernehmen gemäß Artikel 24 zu suchen.
Einkünfte aus Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder aus partiarischen Darlehen und Gewinnobligationen dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden.
In Bezug auf Österreich ist Artikel 11 Absatz 3 auch auf Darlehen anzuwenden, die von der Oesterreichischen Kontrollbank AG gewährt werden oder die mit einer Garantie der Oesterreichischen Kontrollbank AG als Bevollmächtige der Republik Österreich ausgestattet sind.
ZU URKUND DESSEN haben die Unterfertigten dieses Protokoll unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 29.4.2004, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, moldauischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Sollten sich bei Anwendung oder Auslegung der Bestimmungen des Protokolls Abweichungen zeigen, geht der englische Text vor.
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