Die wechselseitige Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien erfolgt unter Beachtung der von der übermittelnden Behörde erteilten Auflagen und folgender Grundsätze, welche gleichermaßen auf automationsunterstützt und nicht automationsunterstützt verarbeitete Daten Anwendung finden:
1. Die übermittelten Daten dürfen ohne Zustimmung der übermittelnden Behörden zu keinen anderen als den der Übermittlung zugrunde liegenden Zwecken verwendet werden;
2. Die übermittelten Daten sind zu löschen bzw. richtig zu stellen, sobald
a) sich die Unrichtigkeit der Daten ergibt, oder
b) die übermittelnde Behörde mitteilt, dass die Daten rechtswidrig ermittelt oder übermittelt worden sind, oder
c) die Daten nicht mehr zur Erfüllung der für die Übermittlung maßgeblichen behördlichen Aufgabe benötigt werden, es sei denn, dass eine ausdrückliche Ermächtigung besteht, die übermittelten Daten zu anderen Zwecken zu verwenden;
3. Auf Ersuchen der zuständigen übermittelnden Behörde erteilt die empfangende Behörde Auskunft über die Verwendung der empfangenen Daten;
4. Die zuständige übermittelnde Behörde stellt die Richtigkeit und Aktualität der übermittelten Daten sicher. Zeigt sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, übermittelt worden sind oder dass rechtmäßig übermittelte Daten gemäß den Rechtsvorschriften des Staates der übermittelnden Behörde zu einem späteren Zeitpunkt zu löschen sind, so wird die empfangende Behörde darüber unverzüglich informiert, um ihrerseits die erforderliche Löschung oder Richtigstellung gemäß Ziffer 2 durchzuführen;
5. Hat die empfangende Behörde Grund zur Annahme, dass übermittelte Daten unrichtig sind oder zu löschen wären, so unterrichtet sie die übermittelnde Behörde unverzüglich hierüber;
6. Die empfangende Behörde ist verpflichtet, die erhaltenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderungen und unbefugte Bekanntgabe zu schützen;
7. Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von Daten aktenkundig zu machen oder zu protokollieren;
8. Die betroffenen Personen haben in Übereinstimmung mit den einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften das Recht auf Auskunft über die im Rahmen dieses Abkommens übermittelten sie betreffenden Daten, sowie auf Richtigstellung beziehungsweise Löschung dieser Daten in Fällen gemäß Ziffer 2 oder auf die Überprüfung dieser Daten. Im Falle eines Ansuchens auf Geltendmachung dieses Rechtes gibt die Behörde, die über die Daten verfügt, der übermittelnden Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor eine Entscheidung über das Ansuchen getroffen wird.
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