(1) Jede zuständige Behörde gewährleistet die Vertraulichkeit der von der anderen zuständigen Behörde erhaltenen Informationen und Dokumente, falls es sich um Daten mit beschränktem Zugang handelt oder die letztere zuständige Behörde die Weitergabe untersagt. Der Grad der Beschränkung wird von der die Daten liefernden zuständige Behörde bestimmt.
(2) Informationen und Dokumente, die im Rahmen dieser Vereinbarung einlangen, dürfen ohne die Zustimmung der übermittelnden zuständige Behörde nicht für andere Zwecke, als für jene, für die sie angefordert und zur Verfügung gestellt wurden, verwendet werden.
(3) Informationen und Dokumente, die von einer Behörde im Rahmen dieser Vereinbarung einlangten, sind nicht an Dritte weiterzugeben, außer mit Vorheriger schriftlicher Zustimmung der übermittelnden Behörde.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise