(1) Die ersuchte zuständige Behörde ergreift alle Maßnahmen, die umgehende und vollständige Durchführung von Ersuchen zu gewährleisten.
(2) Die ersuchende zuständige Behörde wird umgehend von möglichen Umständen, welche die Durchführung eines Ersuchens hemmen oder Beträchtliche Verzögerungen bei der Durchführung verursachen, in Kenntnis gesetzt.
(3) Falls die Durchführung eines Ersuchens nicht in den Zuständigkeitsbereich der ersuchten zuständigen Behörde fällt, wird die ersuchende zuständige Behörde sofort entsprechend informiert.
(4) Die ersuchte zuständige Behörde kann weitere Informationen anfordern, wenn sie diese für die Durchführung eines Ersuchens als erforderlich ansieht.
(5) Falls die ersuchte zuständige Behörde der Auffassung ist, daß die sofortige Durchführung eines Ersuchens die Strafverfolgung, andere Verfahren oder Ermittlungen, die in ihrem Staat anhängig sind, beeinträchtigt, kann sie die Durchführung des Ersuchens aussetzen, oder der Durchführung unter Bedingungen, die nach Rücksprache mit der ersuchenden zuständigen Behörde vereinbart werden, zustimmen. Falls die ersuchende zuständige Behörde zustimmt, Hilfeleistung unter den vorgeschlagenen Bedingungen zu erhalten, sind diese Bedingungen einzuhalten.
(6) Nach Erhalt eines von der ersuchenden zuständigen Behörde gestellten Ersuchens ergreift die ersuchte zuständige Behörde alle erforderlichen Maßnahmen, um die Vertraulichkeit der Tatsache, daß ein Ersuchen gestellt wurde, dessen Inhalts und angeschlossener Dokumente, sowie der Tatsache, dass Hilfeleistung erfolgt, zu gewährleisten. Falls es nicht möglich ist, dem Ersuchen unter Wahrung der Vertraulichkeit nachzukommen, informiert die ersuchte zuständige Behörde die ersuchende zuständige Behörde dementsprechend, woraufhin letztere entscheiden kann, ob es annehmbar ist, dass das Ersuchen unter diesen Bedingungen durchgeführt wird.
(7) Die ersuchte zuständige Behörde informiert die ersuchende zuständige Behörde so rasch wie möglich über die Ergebnisse der Durchführung des Ersuchens.
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