(1) Hilfeleistung im Rahmen dieser Vereinbarung kann zum Teil oder zur Gänze verweigert werden, wenn die ersuchte zuständige Behörde der Auffassung ist, daß die Durchführung eines Ersuchens der Souveränität, der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder anderen wesentlichen Interessen des Staates abträglich ist, oder im Konflikt mit dem nationalen Recht oder internationalen Verpflichtungen steht.
(2) Hilfeleistung darf auch dann verweigert werden, wenn das Ersuchen eine unzumutbare Belastung der Ressourcen der ersuchten zuständigen Behörde darstellt.
(3) Wenn möglich, hält die ersuchte zuständige Behörde – bevor eine Entscheidung, die erbetene Amtshilfe gemäß Absatz 1 zu verweigern, getroffen wird – Rücksprache mit der ersuchenden zuständigen Behörde, um festzustellen, ob die Amtshilfe unter von der ersuchten zuständigen Behörde gestellten Bedingungen gewährt werden kann. Falls die ersuchende zuständige Behörde einverstanden ist, unter den vorgeschlagenen Bedingungen Amtshilfe zu erhalten, so sind diese Bedingungen einzuhalten.
(4) Die ersuchende zuständige Behörde wird schriftlich von der gänzlichen oder teilweisen Verweigerung der Durchführung der Amtshilfe unter Angabe der Gründe für die Weigerung verständigt.
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