(1) Die Zusammenarbeit im Rahmen dieser Vereinbarung erfolgt auf der Grundlage von Amtshilfeersuchen seitens der ersuchenden zuständigen Behörde oder auf Initiative der zuständigen Behörde, nach deren Auffassung eine solche Amtshilfe für die andere zuständige Behörde von Interesse ist.
(2) Amtshilfeersuchen erfolgen schriftlich. In dringenden Notfällen, können Ersuchen auch mündlich gestellt werden, sind jedoch innerhalb von sieben Tagen schriftlich zu bestätigen.
(3) Sollte Zweifel an der Echtheit oder dem Inhalt eines Ersuchens bestehen, kann um weitere Bestätigung ersucht werden.
(4) Amtshilfeersuchen enthalten –
(a) den Namen der Dienststelle der zuständigen Behörde, die um Amtshilfe ersucht und den Namen der zuständigen Behörde, an die das Ersuchen gerichtet wurde;
(b) Sachverhalt;
(c) Zweck und Begründung des Ersuchens,
(d) Beschreibung der erbetenen Amtshilfe; und (e) alle weiteren sachdienlichen Angaben, die einer effektiven Durchführung des Ersuchens dienlich sind.
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