(1) Bei den zuständigen Behörden, die für Umsetzung dieser Vereinbarung verantwortlich sind, handelt es sich um -
(a) auf österreichischer Seite, das Bundesministerium für Inneres, und
(b) auf südafrikanischer Seite, um das Department of Safety and Security.
(2) Der Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien im Rahmen der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation IKPO – Interpol kann durch direkte Kontakte zwischen Vertretern der zuständigen Behörden ergänzt werden.
(3) Die Durchführung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kann auch über Verbindungsbeamte erfolgen. Der Verbindungsbeamte führt Informations- und Beratungstätigkeiten aus und verfügt über keine Exekutivbefugnisse. Die Aufgaben des Verbindungsbeamten werden von den Zuständigen Behörden nach Maßgabe des nationalen Rechts festgelegt. Die Ernennung von Verbindungsbeamten bedarf nicht der Gegenseitigkeit.
(4) Die zuständigen Behörden arbeiten gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung zusammen, wobei sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit und nach Maßgabe der internationalen Verpflichtungen und des nationalen Rechts der Parteien tätig werden.
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