(1) [ Notifikationen ] Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation kündigen. Der Generalsekretär notifiziert unverzüglich allen Vertragsparteien den Eingang dieser Notifikation.
(2) [ Frühere Akten ] Die Notifikation der Kündigung dieses Übereinkommens gilt auch als Notifikation der Kündigung der früheren Akte, durch die die Vertragspartei, die dieses Übereinkommen kündigt, etwa gebunden ist.
(3) [ Datum des Wirksamwerdens ] Die Kündigung wird zum Ende des Kalenderjahrs wirksam, das auf das Jahr folgt, in dem die Notifikation beim Generalsekretär eingegangen ist.
(4) [ Wohlerworbene Rechte ] Die Kündigung läßt Rechte unberührt, die auf Grund dieses Übereinkommens oder einer früheren Akte an einer Sorte vor dem Tag des Wirksamwerdens der Kündigung erworben worden sind.
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