Die Verwendung einer Beleuchtung oder von rückstrahlendem Material oder solchen Einrichtungen wird mindestens für Gefahrenzeichen (Gefahrensignale) und Vorschriftszeichen (Vorschriftssignale) empfohlen, soweit ihre Verwendung die Sichtbarkeit der Straßenverkehrszeichen (Straßenverkehrssignale) in der Nacht verbessert; die getroffenen Maßnahmen dürfen aber nicht bewirken, daß die Straßenbenützer geblendet werden oder daß die Erkennbarkeit des Zeichens (Signals) oder der Aufschrift beeinträchtigt wird.
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