1. Die Symbole der auf den beigefügten Abbildungen dargestellten Zeichen [Signale] müssen von den Vertragspartnern als Grundlage ihres Verkehrszeichensystems [ihrer Straßensignalisation] angenommen werden. In der Regel müssen sie auf den Tafeln selbst angebracht sein.
2. Erachtet ein Vertragspartner Änderungen dieser Symbole für notwendig, so dürfen doch die wesentlichen Symbolmerkmale nicht verändert werden.
3. Zur besseren Verständlichkeit der Zeichen [Signale] können darunter zusätzliche Angaben auf einem rechteckigen Schild angebracht werden.
4. Werden auf Zeichen [Signalen] oder Zusatzschildern Aufschriften angebracht, so müssen sie in der oder in den Landessprachen und allenfalls in einer der Amtssprachen der Vereinten Nationen abgefaßt sein. Die Vorschriften dieses Absatzes gelten nicht für die in Artikel 33 Absatz 2 vorgesehene Aufschrift „Stop“.
5. Neue Zeichen (Signale), die die Vertragspartner nach Artikel 17 Absatz 1 des am 19. September 1949 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über den Straßenverkehr einführen, sind dem Generalsekretär der Vereinten Nationen bekanntzugeben, der sie allen Vertragspartnern mitteilt.
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