Art. 36 — Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen
1. Die Farben der Gebotszeichen [Gebotssignale] sind: blauer Grund und weißes Symbol.
2. Die Gebotszeichen [Gebotssignale] sind:
a) das Zeichen [Signal] „VORGESCHRIEBENE FAHRTRICHTUNG” (II, B. 1); das Symbol dieses Zeichens [Signals] kann Sonderfällen angepaßt werden;
b) das Zeichen [Signal] „RADWEG” (II, B. 2); es bedeutet, daß die Radfahrer den ihnen vorbehaltenen besonderen Weg benutzen müssen.
c) das Zeichen (Signal) ,VORGESCHRIEBENE MINDESTGESCHWINDIGKEIT' (II, B.3); dieses Zeichen (Signal) bedeutet, daß die die Straße benützenden Fahrzeuge mindestens mit der angegebenen Geschwindigkeit fahren müssen.