BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen Art. 30

Art. 30

In Kraft seit 22. Oktober 1964
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Die Zeichen [Signale] für Verkehrsverbote sind:

a) das Zeichen [Signal] „FAHRVERBOT (IN BEIDEN RICHTUNGEN)” (II, A. 1);

b) das Zeichen [Signal] „EINFAHRT VERBOTEN” (II, A. 2); dieses Zeichen ist rot mit einem weißen oder hellfarbigen waagrechten Querbalken;

c) das Zeichen [Signal] „ABBIEGEN NACH RECHTS (NACH LINKS) VERBOTEN” (II, A. 3); der Pfeil ist je nach der Bedeutung des Verbots nach rechts oder links gerichtet;

d) das Zeichen (Signal) „ÜBERHOLEN VERBOTEN“ (II, A.4); dieses Zeichen (Signal) wird verwendet, um anzuzeigen, daß zusätzlich zu den allgemeinen Überholvorschriften das Überholen von mechanisch angetriebenen Straßenfahrzeugen (einschließlich Obussen) mit Ausnahme von Motorrädern ohne Beiwagen verboten ist; bei Linksverkehr sind die Farben der abgebildeten Wagen vertauscht.

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