IN DER DURCHFUHR
1. Um insbesondere die Abfertigung der im internationalen Verkehr in der Durchfuhr beförderten Waren zu beschleunigen, treffen die Zollverwaltungen und die anderen beteiligten Verwaltungen im Einvernehmen mit den Eisenbahnverwaltungen ihrer Länder besondere Maßnahmen, die ihnen geeignet erscheinen.
2. Im Einvernehmen mit den Eisenbahnverwaltungen der beteiligten Länder errichten die Zollverwaltungen und die anderen beteiligten Verwaltungen der genannten Länder nach Möglichkeit Dienststellen auf den Bahnhöfen mit besonders bedeutendem internationalem Verkehr im Innern dieser Länder, um die Kontrollen und die Zollabfertigung der Waren entweder vor der Abfahrt von diesen Bahnhöfen oder nach ihrer Ankunft auf diesen Bahnhöfen zu ermöglichen. Zwischen einem solchen Bahnhof im Innern eines Landes und dem Grenzbahnhof und umgekehrt oder zwischen zwei solchen Bahnhöfen im Innern zweier Länder können diese Waren nach den in Absatz 1 dieses Artikels für den internationalen Verkehr in der Durchfuhr vorgesehenen Bestimmungen befördert werden.
3. Zur Durchführung der Bestimmungen dieses Kapitels
a) werden die Vertragsparteien grundsätzlich die Zollverschlüsse der anderen Vertragsparteien anerkennen, unbeschadet des Rechtes jeder Zollverwaltung, sie durch eigene Zollverschlüsse zu ergänzen, wenn sie es für unerläßlich hält;
b) werden die Vertragsparteien den diesem Abkommen als Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) beigefügten Vordruck einer internationalen Zollanmeldung annehmen;
c) wird die internationale Zollanmeldung in zwei Sprachen gedruckt, und zwar in Französisch und in der Sprache des Abgangslandes;
sie wird, soweit nicht anderes bestimmt ist, für jedes Land in zwei Ausfertigungen ausgestellt;
d) ist die Versendererklärung in lateinischen Buchstaben und in der Sprache des Abgangslandes oder in Französisch abzufassen; die Eisenbahnverwaltung hat davon erforderlichenfalls Übersetzungen anzufertigen;
e) wird dadurch nicht die Möglichkeit ausgeschlossen, daß Zoll- und Eisenbahnverwaltungen, die dies wünschen, für den ausschließlich ihre Länder betreffenden Verkehr die Verwendung anderer Sprachen zulassen.
4. Dieser Vordruck einer internationalen Zollanmeldung kann
entsprechend dem in Artikel 16 dieses Abkommens vorgesehenen Verfahren geändert werden.
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