Kann eine Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens nicht auf dem Verhandlungswege oder auf andere Weise beigelegt werden, so kann sie auf Antrag einer beteiligten Vertragspartei einer Schiedskommission zur Entscheidung übertragen werden, für die jede am Streitfall beteiligte Vertragspartei ein Mitglied ernennt; der Vorsitzende, dessen Stimme ausschlaggebend ist, wird vom Generalsekretär der Vereinten Nationen ernannt.
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