BundesrechtInternationale VerträgeInternationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Waren im EisenbahnverkehrArt. 11

Art. 11Artikel 11

In Kraft seit 08. Juni 1956
Up-to-date

Die Zollverwaltungen, die anderen beteiligten Verwaltungen und die Eisenbahn treffen die erforderlichen Maßnahmen zur bevorzugten Abfertigung verderblicher Waren, insbesondere wenn diese nach den Vorschriften für den ungebrochenen internationalen Verkehr in der Durchfuhr über die Grenzen befördert werden.

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