Art. 11 Artikel 11 — Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Waren im Eisenbahnverkehr
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Die Zollverwaltungen, die anderen beteiligten Verwaltungen und die Eisenbahn treffen die erforderlichen Maßnahmen zur bevorzugten Abfertigung verderblicher Waren, insbesondere wenn diese nach den Vorschriften für den ungebrochenen internationalen Verkehr in der Durchfuhr über die Grenzen befördert werden.
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