BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen LuftverkehrArt. 22

Art. 22Artikel 22 – Haftungshöchstbeträge bei Verspätung sowie für Reisegepäck und Güter

In Kraft seit 28. Dezember 2019
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