BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen LuftverkehrArt. 2

Art. 2Artikel 2 – Staatlich ausgeführte Beförderung und Beförderung von Postsendungen

In Kraft seit 28. Juni 2004
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