Die Bestimmungen dieses Protokolls ergänzen die Bestimmungen des Amtssitzabkommens. Bezieht sich eine Bestimmung dieses Protokolls auf denselben Gegenstand, sind die beiden Bestimmungen, wo immer möglich, ergänzend zu behandeln, sodass beide Bestimmungen anwendbar sind und keine die andere einschränkt; im Fall eines Konflikts gehen aber die Bestimmungen des Amtssitzabkommens vor.
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