Absätze 1 und 4 der Einzigen Suchtgiftkonvention werden geändert und lauten wie folgt:
„(1) Die Amtszeit der Mitglieder des Suchtgiftkontrollrates beträgt fünf Jahre; sie können wiedergewählt werden.
(4) Der Rat kann auf Empfehlung des Suchtgiftkontrollrates ein Mitglied des Suchtgiftkontrollrates entlassen, wenn es die in Artikel 8 Absatz 2 festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Empfehlung bedarf der Zustimmung von neun Mitgliedern des Suchtgiftkontrollrates.
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