Jeder Staat, der nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls gemäß Artikel 18 Absatz 1 Vertragspartei der Einzigen Suchtgiftkonvention wird, wird in Ermangelung einer anderslautenden Absicht jenes Staates:
a) als Vertragspartei des geänderten Einheits-Übereinkommens angesehen;
b) als Vertragspartei des ungeänderten Einheits-Übereinkommens in Verbindung mit jeder Vertragspartei des Übereinkommens, die nicht durch dieses Protokoll gebunden ist, angesehen.
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