(1) Dieses Protokoll, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen authentisch ist, liegt für jede Vertrags- oder Unterzeichnerpartei der Einzigen Suchtgiftkonvention bis zum 31. Dezember 1972 zur Unterzeichnung auf.
(2) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation durch die Staaten, die es unterzeichnet haben und die die Einzige Suchtgiftkonvention ratifiziert haben oder ihr beigetreten sind. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen.
(3) Nach dem 31. Dezember 1972 liegt dieses Protokoll für jede Vertragspartei der Einzigen Suchtgiftkonvention, die dieses Protokoll nicht unterzeichnet hat, zum Beitritt auf. Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen.
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