Die Anwendung des Kapitels 3 dieses Protokolls berührt nicht
a) die Anwendung des Kapitels I der Konvention und des Kapitels 2 dieses Protokolls;
b) die Anwendung des Kapitels II der Konvention, außer daß zwischen den Vertragsparteien dieses Protokolls oder zwischen einer Vertragspartei und einem Staat, der dieses Protokoll nach Artikel 3 Absatz 2 annimmt und anwendet, nur die Bestimmungen über verstärkten Schutz Anwendung finden, wenn Kulturgut sowohl Sonderschutz als auch verstärkter Schutz gewährt wurde.
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