BundesrechtInternationale VerträgeZusammenarbeit auf dem Gebiet der Hochschulbildung im Rahmen des Central European Exchange Programme for University Studies („CEEPUS II“)Art. 8

Art. 8

In Kraft seit 09. Juli 2009
Up-to-date

(1) Das vorliegende Übereinkommen liegt am 9. März 2003 in Zagreb, Kroatien, zur Unterzeichnung durch die Republik Bulgarien, die Republik Kroatien, die Republik Österreich, die Republik Polen, Rumänien, die Slowakische Republik, die Republik Slowenien, die Tschechische Republik, und die Republik Ungarn auf. Danach ist es zum Beitritt offen.

(2) Das vorliegende Übereinkommen und allfällige Änderungen davon müssen von den Vertragsparteien genehmigt werden; die Originalurkunden sind beim Ungarischen Ministerium für Erziehung, in diesem Übereinkommen „der Depositär“, zu hinterlegen.

(3) Das vorliegende Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung der Originalurkunden durch mindestens drei Vertragsparteien in Kraft.

(4) Jeder in Abs. 1 nicht erwähnte Staat kann diesem Übereinkommen durch einstimmige Einladung seitens des Gemeinsamen Ministerkomitees beitreten. Jeder Staat, der den Status einer Vertragspartei anstrebt, kann den Depositär schriftlich von seiner Absicht unterrichten.

(5) Der Depositär setzt alle Vertragsparteien über alle eingegangenen Absichtserklärungen und Genehmigungsurkunden in Kenntnis.

(6) Jeder Staat, der erst nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Übereinkommens den Status einer Vertragspartei erlangt hat, darf nur gemäß der einstimmig vom Gemeinsamen Ministerkomitee beschlossenen Vorgangsweise vollständig an den in Annex I niedergelegten Programmaktivitäten teilnehmen.

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