(1) Sämtliche Entscheidungen hinsichtlich der Auswahl von Projekten wie in Annex I (Aktivitätsbereiche 1 – 3) beschrieben, werden vom Gemeinsamen Ministerkomitee bzw. dem gemäß Art. 3 vom Gemeinsamen Ministerkomitee damit betrauten Rat aus hochrangigen Beamten bzw. Beamtinnen getroffen. Hochschullehrer bzw. Hochschullehrerinnen oder andere Experten bzw. Expertinnen sind zur Unterstützung des Auswahlverfahrens beizuziehen.
(2) Nach In-Kraft-Treten der vorliegenden Vereinbarung nominiert jede Vertragspartei ein Nationales CEEPUS Büro zur Wahrnehmung der unten stehenden Pflichten und informiert das Gemeinsame Ministerkomitee entsprechend:
• Bewerbung des Programms in enger Zusammenarbeit mit dem CEEPUS Generalsekretariat und den übrigen Nationalen CEEPUS Büros;
• Annahme von Anträgen;
• Vorbereitung von Zuerkennungen;
• Sicherstellung eines Studienplatzes für Stipendienempfänger bzw. Stipendienempfängerinnen aus den anderen Vertragsparteien;
• Zuerkennung von Stipendien (gemäß Annex I, Aktivitätsbereich 4);
• Organisation der Auszahlung von Stipendien;
• Entgegennahme von Berichten;
• Durchführung der nationalen Evaluierung des Programms;
• Jahresberichte.
(3) Jede Vertragspartei verpflichtet sich sicher zu stellen, dass ihr Nationales CEEPUS Büro über die erforderlichen Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben verfügt.
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