(1) Hiermit wird ein Gemeinsames Ministerkomitee, bestehend aus jeweils einem Vertreter bzw. einer Vertreterin jeder Vertragspartei, konstituiert. Das Gemeinsame Ministerkomitee ist verantwortlich für alle Schritte und Entscheidungen zur Umsetzung und Förderung von CEEPUS II sowie für die Annahme von Evaluierungsberichten und Strukturänderungen des Programms.
(2) Das Gemeinsame Ministerkomitee tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen. Minister bzw. Ministerinnen, die an einer Teilnahme des Treffens verhindert sind, werden durch ihre hochrangigen Beamten bzw. Beamtinnen vertreten. Das Gemeinsame Ministerkomitee kann einen Rat aus hochrangigen Beamten bzw. Beamtinnen einer jeden Vertragspartei ernennen, der über vom Gemeinsamen Ministerkomitee in Vorbereitung auf dessen nächstes Treffen festgelegte Themenbereiche entscheidet.
(3) Das Gemeinsame Ministerkomitee wählt jeweils eines seiner Mitglieder als Vorsitz für die Dauer eines Jahres.
(4) Das Gemeinsame Ministerkomitee unternimmt alle Anstrengungen, um alle Entscheidungen zur Umsetzung und Förderung des Programms gemäß der Beschreibung in Annex I einvernehmlich herbeizuführen. Kann Einvernehmen nicht hergestellt werden, so soll der betreffende Sachverhalt durch zwei Drittel Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder des Gemeinsamen Ministerkomitees entschieden werden.
(5) Hinsichtlich des Jahresbudgets aller Vertragsparteien und ihrer Austauschquoten, d.h. der Anzahl an Stipendienmonaten pro akademischem Jahr zur leichteren Umsetzung der in Annex I beschriebenen Aktivitätsbereiche, macht jede Vertragspartei einen Quotenvorschlag. Das Gemeinsame Ministerkomitee entscheidet sodann einstimmig und bindend über alle Quotenvorschläge.
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