(1) Im Rahmen des vorliegenden Übereinkommens bezeichnet der Begriff „Hochschule“ alle Arten von Hochschuleinrichtungen, die von den zuständigen Behörden einer Vertragspartei als Teil ihres Hochschulsystems anerkannt ist.
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, jedes Jahr eine Aufstellung der für CEEPUS II förderungsberechtigten Hochschuleinrichtungen bekannt zu geben.
(2) Im Rahmen des vorliegenden Übereinkommens bezeichnet der Begriff „akademisches Jahr“ den Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August des Folgejahres.
(3) An Hochschuleinrichtungen eingeschriebene Studierende sind unabhängig von der Studienrichtung bis zur und einschließlich der Doktorats- und Postgraduate-Ebene dann im Rahmen von CEEPUS II förderungsberechtigt, wenn das gemäß dem vorliegenden Übereinkommen an einer Gasthochschule oder Gasteinrichtung durchgeführte und auf den Studienplan der Heimathochschule abgestimmte Auslandsstudium einen anerkennbaren Teil seines bzw. ihres Hochschulstudiums darstellt.
Darüber hinaus unterstützt CEEPUS II auch die akademische Mobilität von Lehrkräften von Hochschuleinrichtungen, um die überregionale Zusammenarbeit auf Hochschulebene und die zentraleuropäische Dimension der Studienpläne zu fördern.
CEEPUS II übernimmt keine Kosten für Forschung und industrielle Entwicklungen.
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