BundesrechtInternationale VerträgeZusammenarbeit auf dem Gebiet der Hochschulbildung im Rahmen des Central European Exchange Programme for University Studies („CEEPUS II“)Art. 11

Art. 11

In Kraft seit 09. Juli 2009
Up-to-date

Die Originalurkunde des vorliegenden Übereinkommens und seiner Änderung, deren englischer Text authentisch ist, wird beim Depositär hinterlegt.

Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig Befugten dieses Übereinkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Agram, Kroatien, am neunten März zweitausendunddrei.

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