Die Vertragsparteien errichten und fördern ein zentraleuropäisches Hochschulnetzwerk, das wiederum aus verschiedenen Einzelnetzwerken besteht. Der Zweck dieses Netzwerkes ist die Anregung der akademischen Mobilität, insbesondere der Studierendenmobilität in Zentraleuropa, und die Förderung der zentraleuropäischen Hochschulkooperation und der Entwicklung gemeinsamer Studienprogramme die im Idealfall zu Doppelabschlüssen oder gemeinsamen Abschlüssen führen.
Mit Ausnahme von Freemover Stipendien werden alle CEEPUS II Aktivitäten im Rahmen von CEEPUS II Netzwerken wie unter Aktivitätsbereich 1 beschrieben durchgeführt.
Im Rahmen von CEEPUS II haben Netzwerke Priorität, die ihre bestehende Zusammenarbeit zu gemeinsamen Studienprogrammen weiter entwickeln oder neue Studienprogramme entwickeln. Das Gemeinsame Ministerkomitee wird die Fortschritte im Rahmen des Bologna Prozesses in dieser Hinsicht überwachen und die Prioritäten von CEEPUS II entsprechend anpassen.
(1) Ein Netzwerk besteht aus mindestens drei Hochschulen, von denen zwei aus verschiedenen Vertragsparteien stammen müssen, obwohl in einer vom Gemeinsamen Ministerkomitee festzulegenden Anlaufphase Netzwerke, die sich auf die Entwicklung von gemeinsamen Studienabschlüssen spezialisieren, zugelassen werden, wenn sie aus nur zwei Hochschulen aus verschiedenen Vertragsparteien bestehen. Vorrang haben jedoch Netzwerke, die aus mehr als zwei Hochschulen aus verschiedenen Vertragsparteien bestehen.
(2) Jede Hochschule, die sich an einem CEEPUS II Netzwerk beteiligen möchte, muss die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a) An einer Hochschule und/oder Gasteinrichtung geleistete Prüfungen oder Praktika müssen auch von den Partnerhochschulen vollständig anerkannt werden.
b) Innerhalb des Netzwerkes ist die wechselseitige Anrechnung vorzusehen. ECTS (European Credit Transfer System) oder kompatible Systeme sind anzuwenden. Im Fall von Studierenden, die mindestens an einer Diplomarbeit, Magisterarbeit oder Dissertation arbeiten, kann diese Bestimmung durch eine Bestätigung sowohl des Betreuers bzw. der Betreuerin an der Heimat- als auch der Gasthochschule ersetzt werden, dass der Auslandsstudienaufenthalt dem Zweck der Arbeit an einer Diplomarbeit, Magisterarbeit bzw. Dissertation gedient hat.
c) Zur Erleichterung der akademischen Mobilität sollen CEEPUS II- Kurse und/oder Vorlesungen auch auf Englisch, bzw. auf Deutsch oder Französisch abgehalten werden.
Die Vertragsparteien kommen überein, fachsprachliche Sprachkurse durch die Vergabe von Stipendienmonaten für vorbereitende fachsprachliche Sprachkurse in Englisch, Deutsch oder Französisch zu fördern, die von den jeweiligen Netzwerken angeboten werden.
Begleitende Sprachkurse in der Sprache des Gastlandes können nach Möglichkeit angeboten werden.
d) Im Rahmen von CEEPUS ist jede/jeder Studierende von jeglichen Einschreibe- und/oder Studiengebühren befreit.
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, Intensivkurse unter der Voraussetzung zu fördern, dass
1. diese Kurse so angelegt sind, dass sie Teilnehmende aus möglichst vielen Vertragsparteien, einschließlich des Gastlandes, anziehen. Als Teilnehmer bzw. Teilnehmerinnen gelten Studierende und/oder Vortragende, Gastprofessor/inn/en und Hochschullehrer/innen.
2. es sich bei diesen Kursen entweder
um Summer schools zu einem bestimmten Thema im Ausmaß von mindestens 10 Arbeitstagen, unter der Voraussetzung, dass Credit Points erworben werden können, oder
um Intensivtraining für Nachwuchslehrkräfte im Ausmaß von mindestens 10 Arbeitstagen handelt.
(2) Kongresse und ähnliche Veranstaltungen sind explizit ausgenommen.
Die Vertragsparteien kommen überein, Studierendenexkursionen unter der Voraussetzung zu fördern, dass im Rahmen dieser Exkursionen Credit Points erworben werden können und dass sie
1. einem wissenschaftlichen/künstlerischen Zweck dienen und eine spezifische Einrichtung der Infrastruktur des Gastlandes eingebunden wird; oder
2. einem wissenschaftlichen/künstlerischen Zweck dienen und gemeinsam organisiert werden.
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, Individualstipendien an Studierende zu vergeben, die sich an den unter Aktivitätsbereich 1-3 beschriebenen CEEPUS II Aktivitäten beteiligen.
(2) Stipendien werden auch an Vortragende, Gastprofessor/inn/en und Hochschullehrer/innen vergeben, voraus gesetzt, dass sie zur zwischenstaatlichen Hochschulkooperation und/oder geeigneten Ausbildungsmaßnahmen beitragen. Vortragende, Gastprofessor/inn/en und Hochschullehrer/innen müssen mindestens 6 Wochenstunden an der Gasthochschule lehren.
(3) Stipendien werden auch für Studierende und Absolvent/inn/en zum Zweck der praktischen Ausbildung an einer kommerziellen Einrichtung, Forschungseinrichtung oder Regierungseinrichtung des Gastlandesvergeben, voraus gesetzt, dass ein definitiver und strukturierter Vorschlag vorgelegt wird.
(4) Stipendien für Studierende, die am regulären Semesterbetrieb teilnehmen, dürfen nur für mindestens 3 und höchstens 10 Monate vergeben werden. Kürzere Aufenthalte sind nur für Studierende gestattet, die ihrer Diplomarbeit, Magisterarbeit bzw. Dissertation arbeiten.
(5) CEEPUS Stipendien können auch an Studierende vergeben werden, die an einer förderungsberechtigten CEEPUS II Hochschule eingeschrieben sind und für die spezielle Regelungen zum Zweck des Studiums außerhalb eines CEEPUS II Netzwerks getroffen wurden (Freemover).
(6) CEEPUS Stipendien sind „Vollstipendien“, d.h. so ausgelegt, dass sie Lebenshaltungskosten, Ausgaben für allfällige Laborgebühren, falls im Gastland üblich, Unterkunft und falls erforderlich Versicherung während des Aufenthalts im Gastland abdecken. CEEPUS Stipendien müssen an die Lebenshaltungskosten im jeweiligen Gastland angepasst und inflationsgeschützt sein.
(7) Da es keinen Geldtransfer gibt, werden CEEPUS Stipendien vom Gastland getragen, ausgenommen Reisekostenzuschüsse, die gegebenenfalls vom Heimatland getragen werden.
(8) Die CEEPUS Währungseinheit ist mit „einem Stipendienmonat“ festgelegt. Alle Vertragsparteien nennen ihre Quotenvorschläge für das kommende akademische Jahr in Jahresabständen. Der Mindestquotenvorschlag beträgt 100 Stipendienmonate.
(9) CEEPUS deckt keine Verwaltungs- und Organisationskosten.
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