1. Die Mittel für die Bezüge und Tagegelder eines ständigen Mitgliedes der Kommission, das an Stelle eines ständigen Mitgliedes des Schiedsgerichtshofes in die Kommission entsandt wird, sowie der zusätzlichen Mitglieder werden von den Regierungen aufgebracht, welche die betreffenden Mitglieder ernannt haben.
2. Für die Kosten, die von den Parteien des Verfahrens erhoben werden, wird ein Gebührentarif durch ein zusätzliches Verwaltungsabkommen festgesetzt, das zwischen den zur Ernennung der ständigen Mitglieder des Schiedsgerichtshofes berechtigten Regierungen abgeschlossen wird.
3. Die nicht durch die Gebühren gedeckten sonstigen Kosten der Kommission werden von der Bundesrepublik Deutschland getragen.
4. Die Kommission wird sich hinsichtlich ihrer Verwaltung, ihrer Unterbringung und ihres Personals der Verwaltungseinrichtungen des Schiedsgerichtshofes bedienen. Sonstige Verwaltungsmaßnahmen für die Kommission werden in dem in Absatz 2 dieses Artikels erwähnten zusätzlichen Verwaltungsabkommen getroffen.
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