1. a) Die amtlichen Sprachen der Kommission sind Deutsch, Englisch und Französisch. Der Vorsitzende kann jedoch mit Zustimmung der Parteien des Verfahrens anordnen, daß im Einzelfalle in einem Verfahren nur eine oder zwei der genannten Sprachen gebraucht werden sollen.
b) Die Entscheidungen der Kommission ergehen in allen drei Sprachen.
2. Die Regierungen werden in ihrer Eigenschaft als Parteien eines Verfahrens vor der Kommission durch Beauftragte vertreten, denen Rechtsanwälte zur Seite stehen können. Privatpersonen können sich durch Rechtsanwälte vertreten lassen.
3. Das Verfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Von der mündlichen Verhandlung kann auf Antrag der Parteien des Verfahrens abgesehen werden.
4. Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die Entscheidungen werden schriftlich abgesetzt; sie enthalten eine Darstellung des Sachverhalts und eine Begründung sowie gegebenenfalls die Wiedergabe einer abweichenden Meinung eines Mitgliedes.
5. Die Kommission kann in jedem bei ihr anhängigen Verfahren eine Frage, die nach ihrer Auffassung für die Auslegung der Anlage IV des Abkommens von grundsätzlicher Bedeutung ist, dem Schiedsgerichtshof zur Entscheidung vorlegen. In diesem Falle setzt die Kommission das Verfahren bis zur Entscheidung des Schiedsgerichtshofes aus.
6. Ruft eine Partei des Abkommens gegen eine Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 31 Absatz 7 des Abkommens den Schiedsgerichtshof an, so hat sie dies der Kommission schriftlich mitzuteilen.
7. Sofern die Kommission nichts anderes anordnet, trägt jede Partei des Verfahrens ihre eigenen Kosten.
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