1. Die Gemischte Kommission (im folgenden als „Kommission” bezeichnet) für die Auslegung der Anlage IV des Abkommens über Deutsche Auslandsschulden (im folgenden als „Abkommen” bezeichnet) setzt sich zusammen aus den acht ständigen Mitgliedern des gemäß Artikel 28 des Abkommens errichteten Schiedsgerichtshofes und den zusätzlichen Mitgliedern, die von Fall zu Fall gemäß Absatz 2 und 3 dieses Artikels ernannt werden; jedoch darf jede Regierung, die ein ständiges Mitglied für den Schiedsgerichtshof ernannt hat, an Stelle dieses ständigen Mitglieds eine andere Person in die Kommission entsenden. (Die Mitglieder der Kommission, die ständige Mitglieder des Schiedsgerichtshofes sind oder die in die Kommission an Stelle ständiger Mitglieder des Schiedsgerichtshofes entsandt werden, werden im folgenden als „ständige Mitglieder der Kommission” bezeichnet.)
2. Ist die Regierung eines Gläubigerstaates, die nicht zur Ernennung ständiger Mitglieder des Schiedsgerichtshofes berechtigt ist, oder eine Person, welche die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzt oder dort ansässig ist, Partei eines Verfahrens vor der Kommission, so ist diese Regierung berechtigt, ein zusätzliches Mitglied für dieses Verfahren zu ernennen. Sollte dieses Recht für mehrere Regierungen in Betracht kommen, so können sie ein zusätzliches Mitglied gemeinsam ernennen.
3. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist berechtigt, ein zusätzliches Mitglied für Verfahren zu ernennen, an denen ein gemäß Absatz 2 dieses Artikels ernanntes zusätzliches Mitglied teilnimmt.
4. Die Ernennung eines ständigen Mitglieds der Kommission, das an Stelle eines ständigen Mitglieds des Schiedsgerichtshofes entsandt wird, ist binnen zweier Monate nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland mitzuteilen. Die Wiederbesetzung freiwerdender Sitze von Mitgliedern, die gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes ernannt sind, ist binnen eines Monats nach Freiwerden des Sitzes mitzuteilen.
5. Parteien des Abkommens, die ein zusätzliches Mitglied gemäß Absatz 2 dieses Artikels ernennen, haben die Ernennung der Kommission binnen eines Monats mitzuteilen, nachdem das Verfahren, für das die Ernennung erfolgt ist, bei ihr anhängig geworden ist. Wird die Ernennung des zusätzlichen Mitglieds nicht innerhalb dieses Zeitraumes mitgeteilt, so wird das Verfahren durchgeführt, ohne daß zusätzliche Mitglieder mitwirken.
6. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird die Ernennung eines zusätzlichen Mitglieds, die sie gemäß Absatz 3 dieses Artikels vornimmt, der Kommission binnen eines Monats, gerechnet von dem Tage, anzeigen, an dem die Mitteilung über die Ernennung eines zusätzlichen Mitglieds, die gemäß Absatz 2 dieses Artikels erfolgt ist, bei der Kommission eingegangen ist. Wird die Ernennung des zusätzlichen Mitglieds der Kommission nicht innerhalb dieses Zeitraumes mitgeteilt, so wird das Verfahren durchgeführt, ohne daß dieses zusätzliche Mitglied mitwirkt.
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