1. Die Mittel für die Bezüge und Tagegelder des Präsidenten und des Vizepräsidenten werden aufgebracht zu einer Hälfte von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, zur anderen Hälfte zu gleichen Teilen von den anderen Regierungen, die zur Ernennung ständiger Mitglieder berechtigt sind.
2. Die Mittel für die Bezüge und Tagegelder der anderen Mitglieder des Schiedsgerichtshofes werden von der Regierung aufgebracht, die das Mitglied ernannt hat; haben mehrere Regierungen ein Mitglied gemeinsam ernannt, so tragen sie die Kosten zu gleichen Teilen.
3. Die zur Deckung der sonstigen Kosten des Schiedsgerichtshofes erforderlichen Mittel werden von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland aufgebracht.
4. Die Verwaltung und Unterbringung des Schiedsgerichtshofes sowie die Einstellung und die Gehälter des Personals werden durch ein zusätzliches Verwaltungsabkommen geregelt, das zwischen den zur Ernennung der ständigen Mitglieder des Schiedsgerichtshofes berechtigten Regierungen abgeschlossen wird.
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