1. Die Amtsdauer der ständigen Mitglieder des Schiedsgerichtshofes beträgt fünf Jahre. Sie können für eine oder mehrere weitere Amtsperioden von je fünf Jahren wiederernannt werden.
2. Wenn der Präsident oder Vizepräsident stirbt, sein Amt niederlegt oder an der Ausübung seiner Amtspflichten verhindert ist, wird der Nachfolger von den zur Ernennung der anderen ständigen Mitglieder des Schiedsgerichtshofes berechtigten Regierungen gemeinsam ernannt. Einigen sich diese Regierungen nicht binnen eines Monats nach Freiwerden des Sitzes über den Nachfolger, so wird der Präsident des Internationalen Gerichtshofes ersucht, die Ernennung gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e) dieser Satzung vorzunehmen.
3. Wenn ein anderes ständiges Mitglied stirbt, sein Amt niederlegt oder an der Ausübung seiner Amtspflichten verhindert ist, hat die Regierung, die dieses Mitglied ernannt hat, binnen zweier Monate nach Freiwerden des Sitzes einen Nachfolger zu ernennen, der für die restliche Zeit der Amtsdauer seines Vorgängers an dessen Stelle tritt.
4. Wenn ein ständiges Mitglied vorübergehend nicht in der Lage ist, an den Sitzungen des Schiedsgerichtshofes teilzunehmen, kann die Regierung, die dieses Mitglied ernannt hat, für die Dauer seiner Verhinderung einen Stellvertreter ernennen.
5. Ein ständiges Mitglied, dessen Amtszeit abgelaufen ist oder das sein Amt niederlegt, hat gleichwohl seine Amtspflichten bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiter auszuüben. Auch nach Ernennung des Nachfolgers hat das ausgeschiedene Mitglied seine Amtspflichten in schwebenden Verfahren, an denen es mitgewirkt hat, bis zu ihrer endgültigen Erledigung weiterhin auszuüben, sofern nicht der Präsident des Schiedsgerichtshofes eine andere Anordnung trifft.
6. Ständige Mitglieder können vor Ablauf ihrer Amtszeit nur auf Grund einer Übereinkunft zwischen den in Artikel 1 Absatz 1 dieser Satzung genannten Regierungen ihres Amtes enthoben werden; bei Mitgliedern, die durch den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt sind, ist außerdem dessen Zustimmung erforderlich.
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