An den Vorsitzenden des Dreimächteausschusses
für Deutsche Schulden
29, Chesham Place
London, S. W. 1
London, den 9. Februar 1953
Herr Vorsitzender,
Wir nehmen Bezug auf unser Schreiben vom 21. November 1952, dem vier Schriftwechsel beigefügt waren, die verschiedene Fragen im Zusammenhang mit dem Abkommen vom 21. November 1952 über Goldmarkverbindlichkeiten und Reichsmarkverbindlichkeiten mit Goldklausel spezifisch ausländischen Charakters klären sollten.
Es wurde angeregt, aus Gründen der Einfachheit diese vier Schriftwechsel zu einem Schriftstück zusammenzufassen, das dem erwähnten Abkommen vom 21. November 1952 beigefügt werden sollte. Der Wortlaut dieser Anlage ist nunmehr zwischen uns vereinbart worden, und wir beehren uns, Ihnen diese Anlage in englischer und deutscher Sprache zu übermitteln und Sie zu ersuchen, sie dem erwähnten Abkommen als Anlage beizufügen.
(gez.) HERMANN J. ABS Leiter der Deutschen Delegation für Auslandsschulden | (gez.) N. J. F. LEGGETT Vorsitzender des Verhandlungsausschusses B der Konferenz über Deutsche Auslandsschulden |
Die nachstehenden Bestimmungen sollen eine Anlage zu der Vereinbarung vom 21. November 1952 bilden:
1. Es wird bestätigt, daß der Transfer von Beträgen, welche für die Zahlung von auf Goldmark oder Reichsmark mit Goldklausel oder Goldoption lautenden Forderungen nach Anhang 3 und 4 des Berichts der Konferenz über Deutsche Auslandsschulden geschuldet werden, so zu behandeln ist, als wären diese Beträge gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a) des Entwurfs eines Regierungsabkommens über Deutsche Auslandsschulden in einer nichtdeutschen Währung im Auslande zu zahlen.
2. Es besteht Einigkeit darüber, daß das Vorhandensein eines „Treuhandvertrages”, wie im letzten Absatz des Artikels I Absatz 2 der Vereinbarung vom 21. November 1952 erwähnt, nicht nur durch eine Vertragsurkunde oder durch Briefe, die sich auf die Treuhandschaft beziehen, bewiesen werden kann, sondern auch durch die Behandlung, die ein ausländischer Geldgeber als Gläubiger Jahre hindurch von den zuständigen deutschen Behörden, welche die Devisenkontrolle zu handhaben hatten, erfahren hat.
3. Es besteht Einigkeit darüber, daß bei Hypotheken (d. h. allen Grundpfandrechten), die auf nichtdeutsche Währung lautende Forderungen sichern und die gemäß Artikel I § 2 Ziffern 1, 2 und 5 der 40. Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Währungsumstellung im Verhältnis von 1 Deutsche Mark = 1 Reichsmark oder 1 Reichsmark mit Goldklausel oder Goldoption umgestellt werden, diese Umstellung endgültig ist; aus diesem Grunde ist dieser Fall nicht in die Vereinbarung vom 21. November 1952 einbezogen.
4. Nach Artikel V der Vereinbarung vom 21. November 1952 haben sich die Gläubiger das Recht vorbehalten, bei ihren Forderungen (einschließlich von Grundpfandrechten) gegen Zweitschuldner eine endgültige Regelung der Umstellung im Verhältnis von 1 Deutsche Mark = 1 Goldmark oder 1 Reichsmark mit Goldklausel oder Goldoption zu verlangen, falls die im Einzelfall von dem deutschen Erstschuldner zur Regelung seiner Verbindlichkeit angebotene Sicherheit vom Gläubiger als unzureichend angesehen werden sollte. In diesem Zusammenhang wird der Leiter der Deutschen Schuldendelegation, Herr Hermann J. Abs, den Versuch machen, die betreffenden Erstschuldner zu bewegen, ihren ausländischen Gläubigern unverzüglich Regelungsangebote zu machen, welche, falls sie angenommen werden, die Gläubiger in eine Lage versetzen, die in keiner Weise ungünstiger ist als ihre gegenwärtige Lage, wie sie in der 40. Durchführungsverordnung zum Währungsumstellungsgesetz vorgesehen ist. Falls derartige Angebote gemacht und angenommen werden, so wird erwogen werden, daß die Gläubiger den von ihnen in dem erwähnten Artikel V gemachten Vorbehalt zurückziehen, soweit er die Umstellung ihrer Forderungen gegen Zweitschuldner betrifft.
Der erwähnte Vorbehalt bezieht sich zwar strenggenommen nur auf Gläubiger, die unter die 40. Durchführungsverordnung zum Währungsumstellungsgesetz und unter Artikel 15 dieses Gesetzes (in seiner durch Gesetz 46 geänderten Fassung fallen, d. i. auf Staatsangehörige der Vereinten Nationen, jedoch besteht Einigkeit darüber, daß dieser Vorbehalt nach dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung aller Gläubiger auch für Forderungen gegen Zweitschuldner von Gläubigern, die nicht Staatsangehörige der Vereinten Nationen sind, gelten soll.
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