1. Auf Reichsmark lautende Forderungen werden geregelt, nachdem sich der ausländische Gläubiger damit einverstanden erklärt hat, daß seine Forderung in demselben Verhältnis auf D-Mark umgestellt wird wie eine gleichartige Forderung eines inländischen Gläubigers. Dies gilt auch für Geldforderungen, welche auf Goldmark oder Reichsmark mit Goldklausel lauten, die aber nicht spezifisch ausländischen Charakter im Sinne der nachstehenden Ziffer 2 besitzen. Die deutschen Devisenbehörden werden weiterhin eine zu einer Umstellung nach dem Umstellungsgesetz oder zu einer Neufestsetzung nach der D-Mark-Bilanzgesetzgebung etwa erforderliche Genehmigung erteilen, soweit der Gläubiger auf die Umstellung oder Neufestsetzung Anspruch hat.
2. Es besteht Übereinstimmung darüber, daß solche in Goldmark oder in Reichsmark mit Goldklausel ausgedrückten Geldforderungen des Kapitalverkehrs und Hypotheken, die spezifisch ausländischen Charakter tragen, auf D-Mark im Verhältnis 1 : 1 umgestellt werden sollen.
Die Feststellung der einen spezifisch ausländischen Charakter darstellenden Merkmale bei derartigen Geldforderungen wird in weiteren Verhandlungen erörtert werden 1 ). Die Verhandlungspartner behalten sich ihre Stellungnahme zu der Frage, in welchen Fällen und in welcher Weise der hier festgestellte Grundsatz durchgeführt werden kann, zunächst vor. Es bleibt der Deutschen Delegation überlassen zu entscheiden, wie die zu findende Lösung in den Rahmen der deutschen Gesetzgebung über die Währungsreform und den Kriegs- und Nachkriegslastenausgleich eingefügt werden kann.
Die erwähnten Verhandlungen zwischen einer deutschen Delegation und den Vertretern der Gläubiger sollen bis spätestens 31. Oktober 1952 stattfinden.
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1 ) Siehe jetzt Anlage VII
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