BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über deutsche Auslandsschulden - Anlage IVArt. 4

Art. 4

In Kraft seit 20. August 1958
Up-to-date

Vor dem 8. Mai 1945 entstandene Geldforderungen, die nicht in anderen Anlagen des Abkommens über deutsche Auslandsschulden und nicht in Artikel 1 bis 3 dieses Regelungsvorschlages erwähnt sind, die aber ihrem Charakter nach zum Bereich dieses Regelungsvorschlages gehören.

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